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Acviti GmbH
(nachfolgend "Acviti")

AGB für Beratungsleistungen und Lieferungen - Stand 01.02.2009

1. Geltungsbereich 
1.1 Die allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Beratungsangebote der Acviti GmbH und für sämtliche Verträge der Acviti GmbH mit ihren Kunden, unabhängig von Inhalt und Art der angebotenen bzw. vertraglich übernommen Beratungs- und Durchführungsleistungen.

1.2 Wenn und soweit Verträge oder Angebote der Acviti GmbH schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gelten diese als individuell vereinbart und gehen diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2. Mitwirkung des Kunden
2.1 Sämtliche Fragen der Mitarbeiter der Acviti über Angelegenheiten des Kunden werden von diesem vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die Berater von sich auf solche Fragen be-schränken, deren Beantwortung von Bedeutung für das (jeweilige) Projekt sein kann.

2.2 Acviti wird auch ungefragt und frühzeitig den Kunden über ihr bekannt gewordene Umstände informiert, die von Bedeutung für das gemeinsame Projekt sein können. Diese Information wird, soweit nicht anders Vereinbart, dem vom Kunden benannten Projektleiter mitgeteilt.

2.3 Von Acviti gelieferte Ergebnisse und Berichte werden vom Kunden innerhalb einer Frist von 10 Werktagen abgenommen. Erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden der Acviti unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen.

3. Datensicherung durch den Kunden
Wenn die von der Acviti übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Kunden durchführt werden, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Acviti Mitarbeiter eine den üblichen Standards entsprechende, rekonstruierbare Sicherung der Daten sicherstellen.

4. Rechnungsstellung, Zahlung
4.1 Die Acviti ist berechtigt, Honorar und Auslagen je nach tatsächlichem Aufkommen monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Abweichende, ins besondere verzögerte, Inrechnungstellung durch Acviti begründet keinen Rechtsanspruch des Kunden gegenüber Acviti, Rechungen auch zukünftig später zu stellen.

4.2 Rechnungen der Acviti sind mit einer Frist von 7 Werktagen zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne Abzüge zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Acviti berechtigt, angemessene Verzugszinsen zu berechnen.

4.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist Acviti berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind, ohne dass diese eines gesonderten Hinweises bedarf.

5. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
5.1 Acviti kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese in individueller Vereinbarung feste Termine als Fixtermine vereinbart sind und die Acviti die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat Acviti beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der Acviti, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Acviti mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der Acviti herbeigeführt worden sind.

5.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Acviti berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 5.1 die Leistung der Acviti dauerhaft unmöglich, so führt dies zu einer Befreiung der Acviti von ihren Vertragspflichten.

5.3 Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von Acviti zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 6.

5.4 Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden durch die Acviti nicht erbracht. Hinweise seitens Acviti oder ihrer Mitarneiter auf entsprechende Themen sind daher nicht verbindlich. Dem Kunden obliegt eine Prüfpflicht für Aussagen und Handlungsempfehlungen seitens Acviti, die steuerliche oder rechtliche Auswirkungen haben.

6. Haftung
6.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, daß der Kunde Mitwirkungsobliegen-heiten gemäß Nr. 2 dieser AGB nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Acviti ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mit-wirkungspflichten wird im Streitfall der Kunde führen. Acviti übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.

6.2 Acviti haftet für Schäden des Kunden nur, wenn und soweit sie von der Acviti GmbH oder deren Mirtarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Kunde führen.

6.3 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Acviti verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluß der vertragsgemäßen Tätigkeit durch Acviti.

6.4 Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von Acviti mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.

7. Rechtswahl, AGB von Kunden, Erfüllungsort, Gerichtsstand
7.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der Acviti GmbH gilt nur deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist explizit ausgeschlossen.

7.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der Acviti GmbH keine Wirkung, selbst wenn die Acviti GmbH ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

7.3 Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Karlsruhe.

7.4 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Acviti GmbH ist Karlsruhe. Für Klagen der Acviti GmbH gegen den Kunden ist Karlsruhe ebenfalls als Gerichtsstand ereinnbart, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.